Satzung
Satzung des Vereins Nationales Informationszentrum chemische Kampfmittel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „Nationales Informationszentrum chemische Kampfmittel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in (Gemeinde) in Hamburg.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer- Arbeits-Katastrophen-und Zivilschutzes sowie die Unfallverhütung;
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– Sicherung und Dokumentation von Fachinformationen
– Aufbau und Etablierung eines Expertennetzwerkes für C-Kampfmittel
– Fachliche Unterstützung von Behörden und Entscheidungsträgern (an Land und Meer) hinsichtlich von C-Munition
– Förderung der Qualitätssicherung bei der Handhabung von C-Rüstungsaltlasten und Ableitungen von Empfehlungen
– Förderung von Nachwuchskräften
– Förderung von Wissenschaft und Forschung
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein bekennt sich zu Neutralität, Unabhängigkeit und Überparteilichkeit.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche aus Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Entscheidung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
– Aktiven Mitgliedern (Natürliche Personen)
– Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Entwicklung des Vereins bzw. um die Interessen des Vereinszwecks in besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Entscheidung über die Anerkennung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft trifft die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie aktive Mitglieder.
§5 Fördermitglieder
(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (1-3).
(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
– freiwilligen Austritt
– Ausschluss
– Tod
– Auflösung des Vereins
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.09. des Jahres beim Vorstand eingegangen sein.
(3) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– trotz mindestens einmaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen auch bis vier Wochen nach Erhalt der Mahnung nicht nachkommt;
– grobe Verstöße gegen die Satzung schuldhaft begeht;
– in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt;
– sich vereinsschädigend geäußert oder gehandelt hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(5) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(7) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(8) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen. Der Schriftverkehr gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe bei der Post an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Auszahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 7 Beiträge, Gebühren
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Diese regelt die Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen, die von den Mitgliedern erhoben werden.
§ 8 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform nachweislich postalisch bzw. auf dem elektronischen Weg einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum angesetzten Versammlungstag. ln der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben. Anträge Ober die Abwahl des Vorstandes, Ober die Änderung der Satzung und Ober die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
– die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
– die Entlastung des Vorstands;
– die Beschlussfassung Ober Beitragsordnung nach §7;
– die Beschlussfassung Ober Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
– die Beschlussfassung Ober Anträge des Vorstandes und Mitglieder
– die Ernennung von Ehrenmitgliedern
– die Beschlussfassung Ober die Wahlordnung
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Abstimmungen sind geheim. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung offene Abstimmungen beschließen. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10der Satzung entsprechend.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
– dem ersten Vorsitzenden
– zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 8GB bilden der Vorsitzende und die weiteren von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglieder. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 8GB bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
– die Führung der laufenden Geschäfte;
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
– die Verwaltung des Vereinsvermögens;
– die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
– die Buchführung;
– die Erstellung des Jahresberichts;
– die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
– die Vorbereitung und
– die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(5) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist bei einer Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können auch schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; dafür ist jedoch Einstimmigkeit erforderlich.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 13 Vergütung des Vorstands/Organmitglieder, Aufwandsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf einen angemessenen Aufwandsersatz erhalten. Über die Gewährung und Höhe des Aufwandersatzes beschließt die Mitgliederversammlung im Rahmen eines Haushaltsplans.
(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen auf Antrag erstattet. Für die Erstattung gilt eine Ausschlussfrist, die mit Ablauf des 180. Kalendertags nach der Verauslagung endet.
§ 14 Sparten / Arbeitskreise
Der Vorstand kann die Gründung von Sparten / Arbeitskreisen beschließen.
§ 15 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, je zur Hälfte an die
– Stiftung Sankt Barbara, mit Sitz in Munster
– F-Stiftung die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
(5) Im Falle einer Fusion fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für seinen gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat.
Die Satzung wurde beschlossen in der Gründerversammlung am 25.02.2019 in Visselhövede.